Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Welcomp AG

§ 1 Geltung der Bedingungen/Anwendung der VOB/B

Für alle von uns übernommenen Aufträge, seien es Lieferungen, Leistungen oder sonstige Angebote, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Werkleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende AGB werden also nur anerkannt, wenn ihnen schriftlich zugestimmt wird. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

Für alle von uns übernommenen Aufträge gelten in Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verdingungsordnung für das Bauwesen, Teil B (VOB/B). Die nachfolgenden Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allerdings den Regelungen der Verdingungsordnung für das Bauwesen vor.

 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Angebotsmuster

Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verbindliche Verträge sind erst dann zustande gekommen, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen oder Rechnung erteilt wird.

Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an sämtlichen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Das gilt auch für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor der Weitergabe von vertraulichen Unterlagen an Dritte, muss der Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung einholen.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert bzw. vereinbart wird. Unsere Außendienstmitarbeiter oder sonstigen Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages, des Angebotes oder der Auftragsbestätigung hinausgehen.

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit dies technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist oder darauf beruht, daß bei uns oder unseren Lieferanten die bestellten Artikel konstruktionsmäßig umgestellt worden sind. Soweit dadurch die Nutzung nicht beeinträchtigt wird, hat dies der Besteller zu akzeptieren und zu dulden. Er ist lediglich darüber zu informieren.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk". Davon ausgenommen sind die Verpackungen und Frachtkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Auftragserteilung des angebotenen Produkts bzw. der angebotenen Leistungen und bei ununterbrochener Ausführungszeit.
 
Wir behalten uns vor, gegebenenfalls unsere Preise in Abhängigkeit aktueller Rohstoff-Preissteigerungen anzupassen. Dies gilt auch für Preise bei laufenden Aufträgen, sofern die Freigabe der Fertigungspläne mehr als 4 Wochen nach Erstellung/ Bereitstellung des ersten Plansatzes noch nicht schriftlich erfolgt ist.
Änderungen am Auftragsumfang führen u.U. ebenfalls zu Preisanpassungen.
 
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der dann geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ein Skontoabzug muss gesondert schriftlich vereinbart werden.

Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlung gilt daher die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wir sind darüber hinaus berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck von ihm nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind vor Erbringung weiterer Lieferungen und Leistungen zudem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder auch unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ferner setzt die Einhaltung der Lieferverpflichtung auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellerpflichten, zum Beispiel die Genehmigung der Zeichnungen voraus.

Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so hat der Besteller unsere daraus resultierenden Kosten oder Schäden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Bei Annahmeverzug des Bestellers oder Verletzung seiner Mitwirkungspflichten geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder andere Fälle höherer Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termine, nicht zu vertreten. Derartige Umstände berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist allerdings beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, höchstens auf eine Entschädigung bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Schadenersatzanspruch kann sich also nur auf die Lieferungen und Leistungen beziehen, mit denen wir uns auch im Verzug befinden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung auch hier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Als Höchstgrenze gilt hier ebenso wie zuvor ein Betrag bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen oder Teilleistungen durchzuführen.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald - wenn eine Sendung an einen anderen Ort verlangt wird - die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird „ab Werk" geliefert. Sofern von uns auch Montagearbeiten durchzuführen sind, geht die Gefahr für Material, Leistungen und Einrichtungsgegenstände mit Lieferung auf der Baustelle auf den Besteller über. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, die Baustelle auf seine Kosten abzusichern, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln sowie diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Verpackungen im Sinne der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller hat für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Auf Verlangen des Bestellers können wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen, wobei die insoweit anfallenden Kosten der Besteller trägt.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber, unser Eigentum.

 

§ 7 Gewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Verletzt der Besteller diese Pflichten, gehen die Gewährleistungsrechte vollständig unter.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 berechtigt. Insoweit wird das Gewährleistungsrecht eingeschränkt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile von unserer Seite aus nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen vom Besteller zu bezahlen sind, wenn sich die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Hinsichtlich der o.g. Nachlieferung bzw. Nachbesserung wird die Gewährleistung zunächst auf das Recht zur mehrfachen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt, wobei die Anzahl von der Schwere der Mängel und sonstigen Umständen des Einzelfalles abhängt. Wir haben demzufolge ein Recht auf diese Versuche, wobei wir bezüglich der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die freie Wahl haben. Die Höchstzahl ist allerdings auf drei Versuche begrenzt. Schlägt die mehrfache Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei Gefahrenübergang, bei Montageleistungen ab deren Abnahme. Die sechs monatige Gewährleistungsfrist gilt ausschließlich für Glas-, Polycarbonat- und Acrylglasbedachungen, die von uns eingebaut werden. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine deliktischen Ansprüche geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Eine Haftung ist zudem auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder in seinem Auftrag Dritte bereits Reparaturen oder Nachbesserungen an unserer Werkleistung/Lieferung durchgeführt haben.

Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

 

§ 8 Gesamthaftung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gerade gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dies zulässig ist, höchstens auf 5 % der Auftragssumme. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung von uns nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung, soweit diese gegeben sind. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellen, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz in Holzkirchen Erfüllungsort.

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in sonstigen Vereinbarungen der Vertragspartei unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.